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Medienrecht: Verbraucher müssen Werbung und Sendung trennen können

Ein Fernsehsender (hier: Sat. 1) kann sich nicht dagegen wehren, wenn die Landeszentrale für Medien und Kommunikation eine "irreführende Schleichwerbung" beanstandet, die in einer Show des Senders "ge-schaltet worden und geeignet" war, "die Allgemeinheit irrezuführen". Im konkreten Fall hatte eine Schokoladenfirma in der Veranstaltungs-halle, aus der die Oster-Show übertragen wurde, einen acht Meter gro-ßen Goldhasen aufgestellt sowie ein großes Plakat mit dem Firmen-schriftzug (gegen Zahlung von 85.000 €) aufgehängt, wobei die Werbe-Utensilien im Laufe der Sendung mehrmals von den Kameras erfasst und ausgestrahlt wurden. Nach den rundfunkrechtlichen Regelungen jedoch müssen Werbung und Programm eindeutig getrennt werden, um es dem Zu-schauer zu erleichtern, "zwischen der Anpreisung eines Produkts und objektiver Information zu unterscheiden", so das Oberverwaltungs-gericht Rheinland-Pfalz. (AZ: 2 A 10327/08)