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Medienrecht: Korrekte Ausschreibung lässt Bedenken eines Konkurrenten zerstreuen

Kann eine Fernseh-Produktionsfirma (hier: FormatSchmiede) ihren Ver-dacht nicht beweisen, dass ein Konkurrent (hier AZ Media) nur über po-litische Beziehungen an einen Programmplatz eines TV-Senders (hier: RTL) gekommen ist, so muss die Landesmedienanstalt, die den Platz per Ausschreibung für fünf Jahre vergeben hatte, ihre Entscheidung nicht zurücknehmen. Stellt sich vielmehr heraus, dass die Entscheidung des-wegen zugunsten von AZ Media ausgefallen war, weil das "unabhängige Programm" die Vielfalt beim ausstrahlenden Sender steigere, so muss das Gericht nicht per Eilverfahren die Ausstrahlung verhindern. (Hier behauptete die FormatSchmiede, dass die SPD - über eine Verlagsge-sellschaft - Einfluss auf die Verteilung des Sendeplatzes genommen habe - was sie nicht belegen konnte.) (Verwaltungsgericht Hannover, 7 B 3949/08)