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Zwangsversteigerung: Scheingebote sind nur bedingt wirksam

Muss ein Grundstück zwangsversteigert werden (hier war von den bisherigen Eigentümern eine Forderung in Höhe von 130.000 Euro zu bedienen) und wird als Verkehrswert ein Preis von 165.000 Euro ausgegeben, so gilt für die erste Versteigerung grundsätzlich, dass das Grundstück nicht für einen Preis unter den Hammer kommen darf, der unter der Hälfte des Grundstückswertes liegt. Beträgt das höchste Gebot in einer zweiten oder dritten Versteigerung dann aber immer noch weniger als 50 Prozent des Wertes, so darf die Versteige-rung nicht allein deshalb annulliert werden. Dann ist vielmehr zu prüfen, ob das einzige Gebot in der ersten Versteigerung (hier von einer Bank in Höhe von nur 3.000 Euro) nur zum Schein abgegeben wurde, um einem anderen Interessenten (hier als Kunden des Geldinstituts, der schließlich in der dritten Runde für 57.000 Euro den Zuschlag bekam) den Kauf preiswert zu ermöglichen. (Bundesgerichtshof, V ZB 98/05)