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Erst mit der Rechnungsstellung läuft für Ärzte die Frist

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein privater Vergütungs-anspruch eines Arztes grundsätzlich erst mit Erteilung einer Gebühren-rechnung fällig wird. Von da an beginnt die Verjährungsfrist zu lau-fen. Im konkreten Fall wurde ein Privatpatient von Juni 2003 bis Sep-tember 2004 von einem Urologen behandelt. Ihm wurden zwei Rechnungen ausgestellt - eine im Dezember 2006 (über 1.500 €), die andere im De-zember 2007 (über 800 €). Der Patient bezahlte beide Rechnungen nicht, weil die Forderungen des Arztes verjährt seien - zu Unrecht. Denn eine Verjährung der Forderungen sei nicht eingetreten. Ein An-spruch aus einem ärztlichen Dienstvertrag verjähre zwar üblicherweise innerhalb von 3 Jahren; die Verjährungsfrist beginne normalerweise mit Ende des Jahres an zu laufen, in dem der Anspruch entstanden und fällig sei. Entstehen und Fälligkeit seien hier aber „auseinander-fallen“, so das Gericht. Nach einer Sondervorschrift in der Gebüh-renordnung für Ärzte sei nämlich die Erteilung einer ordnungsgemäßen Gebührenrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsan-spruches. Abzustellen sei daher auf die Daten der Rechnungen (Dezem-ber 2006 und Dezember 2007). (AmG München, 213 C 18634/10)