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Auch drei Jahre Frist laufen irgendwann aus - und wenn's nur Minuten sind

Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass Schadenersatzansprüche in der Regel nach drei Jahren verjähren - daran müssen sich Geschädigte halten. In dem konkreten Fall ging es um einen Grundstückseigentümer, der sich mit einem Zwangsverwalter um entgangene Einnahmen aus einer Vermietung des Grundstücks stritt. Der Eigentümer klagte - die Unterlagen reichte er per Fax am 1. Januar eines Jahres um 00.10 Uhr ein, obwohl die Drei-Jahres-Frist in diesem Fall am 31.12. um 23:59 Uhr ablief - und damit zu spät. Das Argument, der Faxversand habe bereits am 31.12.2012 um 23.57 Uhr begonnen, reichte den Richtern nicht. Denn es komme nicht darauf an, wann die Unterlagen versendet worden, sondern wann sie beim Gericht angekommen seien. Um die Frist zu wahren, hätte das bis 23.59 Uhr der Fall sein müssen. (KG Berlin, 4 U 175/13)